Morton Neurom
Eine 55-jährige Patientin meldet sich bei uns wegen seit längerer Zeit bestehenden Vorfussschmerzen rechts. Sie beschreibt nach ca. ¾ Stunden Gehzeit einen beinahe unerträglichen giftigen Schmerz mit brennendem Charakter welcher in engen Schuhen sich verstärkt äussert. Es besteht jeweils die Veranlassung, den Schuh auszuziehen und den schmerzenden Fuss zu massieren. Die Patientin verspürt zudem ein in den 3. und 4. Zeh ausstrahlendes Elektrisieren. Hier findet sich jeweils auch ein Taubheits- und Einschlafgefühl.
Durch den Hausarzt wurde ca. ein halbes Jahr zuvor eine Kortisoninfiltration zwischen dem dritten und vierten Zeh am Fussrücken durchgeführt. Es bestand die Verdachtsdiagnose einer Nervenentzündung im rechten Vorfuss. In der Folge konnte trotz dieser Spritze keine Verbesserung der Situation erzielt werden.
Bei der Untersuchung des rechten Fusses fällt bei Druckausübung ein deutlicher Schmerz zwischen dem dritten und vierten Mittelfussknochen-Köpfchen auf. Zusätzlich kann beim Zusammenquetschen des rechten Vorfusses ein gut spürbares Klicken ausgelöst werden. Aufgrund der erhobenen Befunde wird die Patientin bei Verdacht auf ein Morton-Neurom nochmals an gleicher Lokalisation zwischen dem dritten und vierten Zeh mit Kortison infiltriert.
Bei der nächsten Konsultation berichtet die Patientin über eine nur kurzzeitig andauernde Besserung der Beschwerden nach der erhaltenen Spritze. Da der Verdacht auf eine chronische Nervenentzündung im rechten Vorfussbereich besteht, führen wir eine Magnetresonanz-Untersuchung des betroffenen Fusses durch, um die Weichteile des Fusses, insbesondere die Nerven, darzustellen. Die Untersuchung wird auch deshalb durchgeführt, da bei der Patientin andere gleichzeitige Erkrankungen vorhanden sind, welche sich ähnlich wie eine Nervenentzündung äussern können. In der Regel braucht es aber für die Diagnosestellung eines Morton-Neuroms keine Magnetresonanz-Untersuchung. Tatsächlich zeigt die Untersuchung eine verdickte Konfiguration des Fussnervs zwischen dem dritten und vierten Mittelfussknochen auf. Der Durchmesser des Befundes (normal 1-2 mm) betrug ca. 8 mm.
Auf diese Weise kann die Diagnose eines chronisch entzündeten und verdickten Vorfussnervs, eines sogenannten Morton-Neuroms, gestellt werden.
Das Morton-Neurom ist eine Nervenentzündung des Vorfusses, welche nach einiger Zeit fibrosiert und vernarbt. Am häufigsten tritt es zwischen dem dritten und vierten oder zwischen dem zweiten und dritten Mittelfussknochenköpfchen auf. Begünstigt wird die Entwicklung dieser Entzündung durch Spreizfüsse, wo das Quergewölbe des Vorfusses abgeflacht ist. Eine eindeutige Ursache ist allerdings nicht bekannt. Dadurch werden die betroffenen Nerven bei Belastung der Vorfüsse durch die zwischen den Mittelfussknochen-Köpfchen gespannten Bänder wiederholt mechanisch gereizt. Es entwickelt sich in der Folge eine schmerzhafte Entzündung. Die Funktion dieser Nerven besteht in der sensiblen Versorgung der Zehenzwischenräume. Somit besteht bei Beeinträchtigung dieser Nerven keine Lähmungsgefahr.
Die Schmerzen werden vor allem in engem Schuhwerk mit hohen Absätzen bei Belastung wahrgenommen. Es können bisweilen auch Schmerzepisoden während der Nachtruhe auftreten. In akuten Situationen können häufig nach einer Kortisonspritze am Ort der Entzündung eine Beschwerdefreiheit erzielt werden. Andernfalls braucht es eventuell eine weitere Spritze oder es besteht, wie bei dieser Patientin, eine chronische Situation mit einem stark verdickten, vernarbten Nerv. In solchen Fällen besteht die Lösung in einer operativen Entfernung des Nervs. Dabei wird dieser über einen kleinen Schnitt in der Fusssohle aufgesucht und herausgeschnitten. Nach der Operation sollte der Fuss während 3 Wochen geschont werden. Um dies zu gewährleisten bekommen die Patienten einen Spezialschuh, welcher den Vorfuss während dieser Zeit schützt. Dabei darf der operierte Fuss jeweils voll belastet werden. Die Erfolgsaussichten einer derartigen Operation sind bei ca. 80% anzusiedeln.
Bei unserer Patientin kam es nach der Operation zu einer Beschwerdefreiheit, sodass in der Folge keine weitere Massnahmen notwendig waren.